Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Text
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Schlagworte
Prävention, Ende des Dienstverhältnisses
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR12100857
Alte Dokumentnummer
N6198411467T