Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 384/1986Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Beachte
Zum zeitlichen Bezugsbereich vgl. Art. I Z 5 und Art. III Abs. 1Zum zeitlichen Bezugsbereich vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Artikel römisch drei, Absatz eins
der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 384/1986.der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,.
Text
Beitragsverrechnung
§ 107. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes.Paragraph 107, (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes.
(2)Absatz 2,Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4)Absatz 4,Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Schlagworte
Dienstwechsel, Refundierung, Kostentragung
Dokumentnummer
NOR12100877
Alte Dokumentnummer
N6198411487T