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§ 107 LDG 1984

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 384/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 10701.01.199731.12.2002 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 10701.01.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 30/1993
§ 10701.01.198931.12.1992 § → § BGBl. Nr. 687/1988
§ 10701.01.198531.12.1988 BGBl. Nr. 384/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 384/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 687/1988

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 5 und Artikel römisch drei, Absatz eins

der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,.

Text

Beitragsverrechnung

Paragraph 107, (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im Paragraph eins, genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes.

  1. Absatz 2,Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im Paragraph eins, angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
  3. Absatz 4,Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.

Schlagworte

Dienstwechsel, Refundierung, Kostentragung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100877

Alte Dokumentnummer

N6198411487T