Rechtstracker.at

§ 114 LDG 1984

Fassungen
01.09.1984 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11401.09.200231.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2006
§ 11401.05.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 11401.09.198430.04.1995 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

11. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Paragraph 114, (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.

  1. Absatz 2,Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die Paragraph 2, Absatz 4, des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
  2. Absatz 3,Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Absatz eins und Paragraph 115, Absatz eins und 2 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Paragraph 115, Absatz 3 und 4 zu.
  3. Absatz 4,Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Absatz 2 und Paragraph 115, Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Bezüge auf Grund des Absatz eins bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Bezug, Hinterbliebener

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100884

Alte Dokumentnummer

N6198411494T