Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Text
§ 117. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Lehrgänge auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Paragraph 117, Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Lehrgänge auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dokumentnummer
NOR12100887
Alte Dokumentnummer
N6198411497T