Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 236aArtikel eins, Paragraph 236 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
11a. Aufzeichnungspflichten
§ 236a. (1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen überParagraph 236 a, (1) Über die in Paragraph 73, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 59, Absatz eins und 64 Absatz 3, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
Tag des Eintritts in den Betrieb;
die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 109 a, Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 5) und die hiefür gewährten Freizeiten.Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 109, Absatz 5,) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3)Absatz 3,§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Dokumentnummer
NOR12100900
Alte Dokumentnummer
N6198411686Y