Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eineDie Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß Paragraph 184 b, Absatz 4, BDG 1979 erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 handelt,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 4,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 6,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.7,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 7,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.8,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 8,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9,
Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
10.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppe PT 8.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wennDie Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4)Absatz 4,Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
Schlagworte
Altersgrenze, Höchstalter, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100929
Alte Dokumentnummer
N61984118580