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§ 10 PSB-VO 1984

Fassungen
31.03.1984 bis 11.02.1993 — BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1009.07.199311.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
§ 1012.02.199308.07.1993 § → § BGBl. Nr. 85/1993
§ 1031.03.198411.02.1993 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.03.1984BGBl. Nr. 138/1984

Außerkrafttretensdatum

11.02.1993danach: BGBl. Nr. 85/1993

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
    1. Ziffer eins
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß Paragraph 184 b, Absatz 4, BDG 1979 erfolgt,
    2. Ziffer 2
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 handelt,
    3. Ziffer 3
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
    4. Ziffer 4
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 4,
    5. Ziffer 5
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 5,,
    6. Ziffer 6
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 6,,
    7. Ziffer 7
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 7,,
    8. Ziffer 8
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 8,,
    9. Ziffer 9
      Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9,
    10. Ziffer 10
      Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die

10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,

10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,

10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,

10.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppe PT 8.

  1. Absatz 2,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gilt nicht als erteilt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
  3. Absatz 4,Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100929

Alte Dokumentnummer

N61984118580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/138/P10/NOR12100929