Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
(3)Absatz 3,Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 durchlaufen haben.Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, durchlaufen haben.
(4)Absatz 4,Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung II abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung römisch zwei abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100948
Alte Dokumentnummer
N61984118790