Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
04.04.1984 bis 15.09.1987 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1211.05.199003.08.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 598/1994
§ 1216.09.198710.05.1990 § → § BGBl. Nr. 446/1987
§ 1204.04.198415.09.1987 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

15.09.1987danach: BGBl. Nr. 446/1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge haben die in der Anlage 2 für die angegebenen Verwendungssparten festgelegten Gegenstände zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge haben je nach der in der Anlage 2 angegebenen Verwendungssparte in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen zu dauern und sind in einem Einführungsteil und einem Wiederholungsteil zu führen.
  3. Absatz 3,Das Zuweisungserfordernis zum Ausbildungslehrgang gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 erfüllen Bedienstete, die die praktische Verwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, durchlaufen haben.
  4. Absatz 4,Im Laufe des Wiederholungsteiles sind über die Gegenstände „Menschenführung“, „Kundenorientiertes Verhalten“ und „Automationsunterstützte Datenverarbeitung im Post- und Fernmeldedienst“ praxisbezogene Tests durchzuführen, denen sich die Lehrgangsteilnehmer, deren Ausbildung mit der Dienstprüfung der Grundausbildung römisch zwei abschließt und für deren Verwendungssparte in der Anlage 2 die betreffenden Gegenstände vorgesehen sind, zu unterziehen haben. Die Bewertung dieser Tests obliegt dem Vortragenden dieser Gegenstände.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100948

Alte Dokumentnummer

N61984118790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P12/NOR12100948