Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100952
Alte Dokumentnummer
N61984118830