Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schriftliche Prüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den für die mündliche Prüfung vorgesehenen Gegenständen zu entnehmen. Auf die Verwendung des Bediensteten ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, die im Verwendungsbereich anfallenden schriftlichen Arbeiten richtig zu erledigen.
(3)Absatz 3,Dem Bediensteten ist die Möglichkeit der Auswahl aus mindestens zwei gestellten Aufgaben zu geben.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100957
Alte Dokumentnummer
N61984118880