Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 211.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 204.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundausbildungslehrgänge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Grundausbildungen römisch zwei, römisch drei und römisch vier sind von jeder Post- und Telegraphendirektion in ihrem Bereich nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Ausbildungslehrgänge für die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Gegenstände einzurichten. Die Lehrgänge sind in der Regel einmal jährlich abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge ist mindestens vier Monate vor ihrem Beginn im Amtsblatt der jeweiligen Post- und Telegraphendirektion (des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg) bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, hat einen Vortragenden, der im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen römisch zwei und römisch drei die Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission erfüllt, mit der Lehrgangsleitung zu betrauen.
  4. Absatz 4,Zu Vortragenden sind vom Leiter der Dienstbehörde, in deren Bereich der Ausbildungslehrgang eingerichtet ist, pädagogisch geschulte und fachlich befähigte Beamte zu bestellen, die im Falle der Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen römisch zwei und römisch drei außerdem die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung, für die der Ausbildungslehrgang bestimmt ist, erfüllen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, können auch sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen zu Vortragenden bestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind ganztägig durchzuführen.
  6. Absatz 6,Ein Ausbildungslehrgang hat in der Regel nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Von dieser Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, abgegangen werden, wenn die Durchführung eines Parallellehrganges aus personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist.
  7. Absatz 7,Melden sich zu einem Lehrgang über die in den Anlagen 2 bis 4 für eine Verwendung (Verwendungssparte) festgelegten Gegenstände weniger als zehn Teilnehmer, ist der Lehrgang nicht abzuhalten. In diesem Fall ist der Bedienstete einem von einer nicht für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion, die vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen ist, veranstalteten Lehrgang zuzuweisen bzw. der Zulassungsantrag an diese Post- und Telegraphendirektion weiterzuleiten. Kommt ein entsprechender Lehrgang mit der im ersten Satz geforderten Teilnehmermindestzahl nicht zustande, ist ein solcher im darauffolgenden Jahr von einer vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, nach den vorgenannten Grundsätzen zu bestimmenden Post- und Telegraphendirektion auch für eine geringere Teilnehmeranzahl durchzuführen.
  8. Absatz 8,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des Ausbildungslehrganges oder, wenn dieser in einem Einführungs- und einem Wiederholungsteil geführt wird, des Einführungsteiles versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12101084

Alte Dokumentnummer

N61984175410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P2/NOR12101084