Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.09.199331.08.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996
Anl. 101.09.198731.08.1993 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage römisch eins

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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE, GEMEINSAME

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Allgemeines Bildungsziel:

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß Paragraph 110, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrers im betreffenden Bereich zu erfüllen.

Gemeinsame Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände:

Auf die Vorkenntnisse der Studierenden aufbauend, hat in Vorlesungen, Seminaren und Übungen die Persönlichkeitsbildung, die pädagogische und didaktische Ausbildung sowie die fachliche Vervollkommnung der künftigen Lehrer der entsprechenden Fachrichtung zu erfolgen, wobei auf die Berufsnähe besonders zu achten ist.

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Bei der Unterrichtserteilung ist zwischen Vorlesungen, Seminaren und Übungen zu unterscheiden.

Die Vorlesungen haben die Aufgabe, das für die zukünftige Berufstätigkeit erforderliche Wissen an die Studierenden heranzutragen.

Die Seminare haben auf den Vorlesungen aufzubauen und der Vertiefung der Vorkenntnisse der Studierenden zu dienen, wobei der Selbsttätigkeit besonderes Augenmerk zu schenken ist.

Die Übungen haben vor allem der Vervollkommnung der Fertigkeiten zu dienen, wobei gegenüber den Seminaren die Selbständigkeit einen noch größeren Umfang annehmen soll.

In den Seminaren und Übungen sind nach Möglichkeit Studierende gleicher Abteilungen zusammenzufassen.

Praktika dienen der Anwendung des in Vorlesungen, Seminaren und Übungen erworbenen Wissens und Könnens.

Die Studierenden sind mit der einschlägigen Fachliteratur und mit den technischen Lehr- und Lernmitteln, insbesondere audiovisueller Art, bekanntzumachen. Exkursionen und Schulbesuche sind im erforderlichen Ausmaß durchzuführen. Auf die Querverbindungen der in Betracht kommenden Unterrichtsgegenstände ist Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101127

Alte Dokumentnummer

N6198420287S