Rechtstracker.at

Anl. 2/06

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/0601.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 2/0601.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

1.2. HUMANWISSENSCHAFTEN (ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die humanwissenschaftliche Bildung an den Berufspädagogischen Akademien ist auf folgende Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen abzustellen:

Der Studierende soll an humanwissenschaftlichen Fragestellungen Interesse haben und sich mit diesen selbständig und engagiert auseinandersetzen;

er soll über das Ethos des Lehrerberufes nachdenken, insbesondere über seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit;

er soll die einschlägige Fachliteratur kritisch lesen und beurteilen können;

er soll wissenschaftstheoretische Ansätze erkennen sowie Forschungsmethoden und Ergebnisse hinsichtlich ihrer Aussagekraft und Praxisrelevanz beurteilen können;

er soll wichtige Ergebnisse der humanwissenschaftlichen Forschung wiedergeben und seine Kenntnisse in die Erziehungswirklichkeit einbringen können;

er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-, Erziehungs- und Bildungsprozesse erkennen, analysieren und bewerten können;

er soll sensibel für soziale, schulische bzw. individuelle Probleme/Situationen sein, diese realistisch wahrnehmen sowie sachlich und unvoreingenommen diskutieren und beurteilen können;

er soll alternative Problemlösungen im Erziehungsbereich abwägen und sich argumentativ abgesichert für bestimmte entscheiden können;

er soll mögliche Konsequenzen seiner Entscheidungen und Handlungen abschätzen können;

er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen und motiviert sein, diese zu erproben, zu prüfen und allenfalls eigenständig weiterzuentwickeln;

er soll sich selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen kritisch beobachten, zu Einstellungs- und Verhaltensänderungen bereit sein bzw. eigeninitiativ an diesen arbeiten;

er soll versuchen, sich selbst und andere zu verstehen, tolerant zu sein und zwischenmenschliche Beziehungen positiv zu gestalten;

er soll sich bewußt sein, daß er für andere ein Beobachtungsmodell sozialen, kooperativen, schöpferischen und emotional reifen Handelns ist;

er soll seine pädagogische Freiheit im Rahmen des Schulrechts kennen und nützen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen Aussagen müssen zu behandelnde Inhalte exemplarisch ausgewählt werden.

Kriterien der Auswahl sind insbesondere:

die genannten Bildungsziele,

die Aktualität der Bildungsinhalte,

die Bedeutung für das Selbstverständnis als Lehrer, die Nützlichkeit für die künftige Lehrtätigkeit an bestimmten

Schularten und bei deren Schülern,

die Bildungsvoraussetzungen, Erfahrungshintergründe und Interessen

der Studierenden.

Die Inhalte sind durch Kombination verschiedener Methoden zu bearbeiten:

durch Informationsangebote,

durch Diskussionen,

durch angeleitete und selbständige Auseinandersetzungen mit Texten

und Arbeitsmaterialien,

durch Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von

Exkursionen, Fachvorträgen und Diskussionen,

durch Projektlernen,

durch Fallstudien schulisch relevanter Probleme,

durch verschiedene Hilfen zur Einstellungs- und Verhaltensänderung,

zB durch Lehrverhaltenstraining, Gruppendynamik, Gesprächsführung,

durch Team-Teaching, vor allem durch die Zusammenarbeit zwischen

den Lehrern der Humanwissenschaften, der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung.

Die Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen sollte von verschiedenen Verfahren Gebrauch machen. Keinesfalls sollte das abfragende Prüfen im Vordergrund stehen.

Zur Realisierung der genannten Grundsätze ist die Kooperation aller an der Berufspädagogischen Akademie Lehrenden ein unbedingtes Erfordernis. Sie sollte sich nicht auf Konferenzen beschränken.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101133

Alte Dokumentnummer

N6198420293S