Rechtstracker.at

Anl. 2/30

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/3001.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 2/3012.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 30

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Anpassung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Studierenden an den jeweils aktuellen Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und an die Bedürfnisse des Berufsschulunterrichtes durch Abgrenzung der Stoffgebiete, Anleitung zum selbständigen Bildungserwerb, gezielte Hilfe bei besonders schwierigen Teilgebieten und durch Vermittlung neuer Erkenntnisse der einschlägigen Forschung.

Befähigung zur selbständigen fachlichen Weiterbildung.

Gründliches Kennenlernen der einschlägigen Fachliteratur und der Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

Lehrstoff:

Das für die einzelnen Unterrichtsgegenstände der gewählten Fachgruppe und des gewählten Lehrberufes benötigte fundierte fachliche Wissen und die zu einer Berufsausbildung in der Praxis befähigenden Kenntnisse und Fertigkeiten.

Die Lehrinhalte werden bestimmt durch die Angaben in den einschlägigen Lehrplänen sowie durch die in der Prüfungsordnung für Lehramtsprüfung umschriebenen Prüfungsgebiete.

Einschlägige Fachliteratur einschließlich der wichtigsten Fachzeitschriften, Lehrbücher und Lehrbehelfe der eigenen und der verwandten Fachgruppe.

Die für das Fachgebiet geltenden Vorschriften zum Sicherheitsschutz, zur Unfallverhütung, zur Verhütung von Berufskrankheiten und zum sonstigen Schutz von Leben und Gesundheit.

Didaktische Grundsätze:

Umfang und Höhe der Anforderungen haben, soweit sie nicht in der Prüfungsordnung für die Lehramtsprüfung besonders angegeben sind, dem Niveau zu entsprechen, das vom Lehrer der Berufsschule für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichtes gefordert werden muß. Es ist darauf zu achten, daß die Gesamtanforderungen in den einzelnen Fachgruppen und Lehrberufen etwa die gleichen sind. Neben dem regelmäßigen Unterricht kann in einzelnen Teilgebieten auch der Besuch außerschulischer Kurse und sonstiger Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen werden.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen Erwerb des ergänzungsbedürftigen Fachwissens angeleitet und zur Erkenntnis der Notwendigkeit der permanenten Weiterbildung geführt werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist zu pflegen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101157

Alte Dokumentnummer

N6198420317S