Rechtstracker.at

Anl. 2/43

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/4301.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 2/4312.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 43

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch zwei

Text

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Pflege der Leibesübungen zur Wahrung der Gesundheit und zur Erwerbung einer optimalen Leistungsfähigkeit. Freude an der Bewegung und an einem gesunden Leistungswillen.

Selbstbeherrschung, Hilfsbereitschaft und verantwortungsbewußte Einordnung in die Gemeinschaft.

Einsicht in die biologische, kulturelle und soziale Bedeutung der Leibesübungen.

Willen zu außerschulischen Leibesübungen und zu seiner Vermittlung an die Schüler.

Lehrstoff:

Kräftigungs-, Schmeidigungs- und Lösungsübungen.

Haltungs- und bewegungsformende Übungen. Leistungsübungen in der Leichtathletik und an Geräten.

Spiele und Tänze.

Schwimmen, Schilaufen und Eislaufen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen Übungen sind das Alter der Lehrgangsteilnehmer, ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen und die Verwertbarkeit der Übungen für die Freizeitgestaltung in Internaten zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101170

Alte Dokumentnummer

N6198420330S