Rechtstracker.at

Anl. 4/09

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4/0901.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 4/0901.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 /, 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch vier

Text

3. Fachwissenschaften und Fachdidaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Weckung des Verantwortungsbewußtseins für die Qualität der Ausbildung und für individuelle und soziale Bildungsarbeit.

Befähigung, Fachliteratur lesen und kritisch beurteilen zu können.

Befähigung, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen sowie arbeitsorganisatorischen Befunden sachlich richtig beurteilen zu können.

Kennenlernen unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansätze, ihrer Ergebnisse und Forschungsmethoden mit dem Zweck der Beurteilung von Aussagekraft und Praxisrelevanz.

Befähigung, Erkenntnisse aus humanwissenschaftlichen und didaktischen Bereichen bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit anwenden zu können.

Weckung des Verständnisses für Probleme der Partnerschaft.

Didaktische Grundsätze:

Als Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere zu beachten:

die Aktualität des Lehrstoffes,

die Lehrpläne der Schularten, für die die Lehrbefähigung erworben

wird,

das erreichte Ausbildungsniveau,

Fragen des Umweltschutzes.

Die Inhalte sind unter Berücksichtigung verschiedener im Unterricht

anwendbarer Methoden zu erarbeiten:

durch verschiedene Informationsangebote,

durch Auseinandersetzung mit Arbeitsmaterialien und Texten, durch

Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen in Form von Exkursionen,

durch Team-Teaching,

durch Fallstudien und Rollenspiel.

Die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen sind mit Hilfe verschiedener Evaluationsverfahren zu überprüfen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101183

Alte Dokumentnummer

N6198420343S