Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7/2Anlage 7 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage VIIAnlage römisch sieben
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.
Dokumentnummer
NOR12101310
Alte Dokumentnummer
N6198420472S