Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN IN KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kennenlernen verschiedener Unterrichtsmethoden in der Schulpraxis. Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Befähigung, selbständig zu unterrichten.
Lehrstoff:
Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Didaktische Grundsätze:
Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das angestrebte Bildungsziel auf die einzelnen Schularten (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang, allgemeinbildende höhere Schulen, berufsbildende höhere Schulen, berufsbildende mittlere Schulen, berufsbildende Pflichtschulen) abzustellen.
Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen und im Umfang und in der Schwierigkeit gesteigert werden.