Rechtstracker.at

Anl. 9/06

Fassungen
12.09.1983 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/0601.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/0612.09.198331.08.1990 BGBl. Nr. 307/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 6

Inkrafttretensdatum

12.09.1983BGBl. Nr. 307/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)

Text

SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN IN KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kennenlernen verschiedener Unterrichtsmethoden in der Schulpraxis. Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Befähigung, selbständig zu unterrichten.

Lehrstoff:

Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Didaktische Grundsätze:

Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das angestrebte Bildungsziel auf die einzelnen Schularten (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang, allgemeinbildende höhere Schulen, berufsbildende höhere Schulen, berufsbildende mittlere Schulen, berufsbildende Pflichtschulen) abzustellen.

Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen und im Umfang und in der Schwierigkeit gesteigert werden.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101338

Alte Dokumentnummer

N6198420502S