Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph eins,)
Text
FACHDIDAKTIK DER KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung, aufbauend auf den in der humanwissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht in Kurzschrift selbständig, didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch Stellung zu nehmen.
Lehrstoff:
Analyse und Interpretation der einschlägigen Lehrpläne.
Grundlagen eines altersgemäßen Kurzschriftunterrichtes. Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen.
Methodische Probleme des Kurzschriftunterrichtes.
Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie Auswahl und Aufbau von Texten.
Tafelschrift und Tafelbild.
Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung).
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.
Einführung in die Fachliteratur.
Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen und Lehrausgängen.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im Kurzschriftunterricht zu legen.
Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung sowie der Fachwissenschaft, sind besonders zu pflegen und zu nützen.