Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.03.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.01.199531.12.2001 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001
§ 1201.03.198431.12.1994 BGBl. Nr. 2/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 2/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS

Aufgaben des Sicherheitsausschusses

Paragraph 12,

Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem

  1. Ziffer eins
    der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
  2. Ziffer 2
    der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Ziffer 2, genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
  4. Ziffer 4
    der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008555

Dokumentnummer

NOR12101406

Alte Dokumentnummer

N6198422764J