Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1984Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
5. Abschnitt
SICHERHEITSAUSSCHUSS
Aufgaben des Sicherheitsausschusses
§ 12.Paragraph 12,
Der Sicherheitsausschuß hat den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er dient vor allem
der Information über den Stand des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb, insbesondere über die Entwicklung des Unfallgeschehens und der Berufskrankheiten;
der Information über die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen, des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung sowie der Abstimmung der Tätigkeit dieser Personen und betrieblichen Einrichtungen;
der Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Z 2 genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten undder Förderung der Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und der in Ziffer 2, genannten Einrichtungen mit den betrieblichen Vorgesetzten und
der Erarbeitung von Grundsätzen für die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12101406
Alte Dokumentnummer
N6198422764J