Rechtstracker.at

§ 6 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 28.12.2012 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 618.01.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 629.12.201217.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 601.09.198528.12.2012 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012danach: BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Absatz 3, anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.

Schlagworte

Anstellung, Begründung des Dienstverhältnisses, Rückwirkung,
Aufnahme, Bescheid, Pragmatisierung, Dienstwechsel

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101421

alte Dokumentnummer

N6198511249T