Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Definitives Dienstverhältnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3)Absatz 3,Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann jedoch aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn außerdem die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, schon während dieses dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(5)Absatz 5,Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 2 einzurechnen.Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Absatz eins, gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Absatz 2, einzurechnen.
Schlagworte
Anrechnung, Dienstwechsel
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101425
alte Dokumentnummer
N6198511253T