Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Lehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2)Absatz 2,Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Lehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Lehrers ist nicht zulässig.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstgrenze
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101426
alte Dokumentnummer
N6198511254T