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§ 14 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.08.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.09.198531.07.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 392/1996

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
    In den Fällen der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Lehrers nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  3. Absatz 3,Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101429

alte Dokumentnummer

N6198511257T