Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oderin den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Lehrers nicht erforderlich.In den Fällen der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Lehrers nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Lehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3)Absatz 3,Der Lehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Schlagworte
Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101429
alte Dokumentnummer
N6198511257T