Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18.Paragraph 18,
Der Lehrer, über den für drei aufeinanderfolgende Schuljahre die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr entlassen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung, mangelnder Arbeitserfolg
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101433
alte Dokumentnummer
N6198511261T