Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
§ 23.Paragraph 23,
Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt. Für die Anwendung der Paragraphen 19 bis 21 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,
Zuweisung, Diensttausch
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101438
alte Dokumentnummer
N6198511266T