Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Schulfeste Stellen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
(2)Absatz 2,Von den sonstigen Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von den Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahl gesichert ist.
(3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern bzw. Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern bzw. Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
(5)Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101439
alte Dokumentnummer
N6198511267T