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§ 24 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.2007 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.09.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
§ 2401.09.198531.08.2007 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulfeste Stellen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
  2. Absatz 2,Von den sonstigen Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie von den Leiter- und Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahl gesichert ist.
  3. Absatz 3,Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Lehrerstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern bzw. Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  5. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101439

alte Dokumentnummer

N6198511267T