Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Dienstweg
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Lehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Lehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Dienstvorgesetzter
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR12101453
alte Dokumentnummer
N6198511281T