Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Pflichten des Lehrers des Ruhestandes
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
(2)Absatz 2,Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Dienstgeheimnis, Amtsgeheimnis, Meldepflicht,
Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat, Wiederaufnahme in den Dienststand, Ende der
Dienstfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101457
alte Dokumentnummer
N6198511285T