Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 31, neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(2)Absatz 2,Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß § 22 oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.Desgleichen werden Tätigkeiten, während derer ein Lehrer neben seiner Unterrichtstätigkeit auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 22, oder 31 bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) tätig ist, zur Hälfte in die Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden eingerechnet.
(3)Absatz 3,Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956.Für Zeiten, in denen keine Unterrichtserteilung erfolgt, gebührt keine Vergütung für Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956.
Schlagworte
Dienstzuweisung, Dienstzuteilung, Verwendung, Überstunde,
Verminderung der Lehrverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101474
alte Dokumentnummer
N6198511302T