Rechtstracker.at

§ 71 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 7101.09.198531.08.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 376/1996

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Bericht aus besonderem Anlaß

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
  2. Absatz 2,Über einen Lehrer darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 26 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Schlagworte

Schulaufsichtsbehörde, Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101486

alte Dokumentnummer

N6198511314T