Rechtstracker.at

§ 81 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 8101.01.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 8101.01.199431.12.2008 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 8101.09.198531.12.1993 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
  2. Absatz 2,Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.
  3. Absatz 3,Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Schlagworte

Prävention, Bindung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101496

Alte Dokumentnummer

N6198511324T