Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Kosten
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von Amts wegen zu tragen, wenn
das Verfahren eingestellt,
der Lehrer freigesprochen oder
gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Absatz 2,Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ersatz der Verfahrenskosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101509
alte Dokumentnummer
N6198511337T