Rechtstracker.at

§ 94 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 31.01.1991 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 9401.02.199131.12.2024 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 9401.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991danach: BGBl. Nr. 276/1991

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kosten

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind von Amts wegen zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. Ziffer 2
      der Lehrer freigesprochen oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
  2. Absatz 2,Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ersatz der Verfahrenskosten, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101509

alte Dokumentnummer

N6198511337T