Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Text
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Lehrer entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2,Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Schlagworte
Prävention, Ende des Dienstverhältnisses
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101510
alte Dokumentnummer
N6198511338T