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§ 120 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 12001.05.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 12001.09.198530.04.1995 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.
  2. Absatz 2,Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die Paragraph 2, Absatz 4, des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Absatz eins und Paragraph 121, Absatz 2 und 3 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Paragraph 121, Absatz 4 und 5 zu.
  4. Absatz 4,Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Bezüge auf Grund des Absatz eins bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Bezug, Hinterbliebener

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101535

Alte Dokumentnummer

N6198511363T