Rechtstracker.at

§ 121 LLDG 1985

Fassungen
01.09.1985 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 12101.01.201431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 12101.01.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 12101.01.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 12101.09.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 12101.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 12101.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 12101.05.199531.12.1999 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 12101.07.199130.04.1995 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 12101.09.198530.06.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 296/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 277/1991

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Zeiträume, während derer ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Lehrer in Teilbeschäftigung verwendet wird, werden für die Vorrückung, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie weniger als zehn Werteinheiten beträgt, zur Hälfte angerechnet.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins, genannten Lehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 50 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage (Absatz 4,) betragen. Für die weitere Dienstzeit ist Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Teilbeschäftigung zugebrachten Zeiträume, wenn die Beschäftigung wenigstens zehn Werteinheiten beträgt, voll, wenn sie wenigstens sechs Werteinheiten beträgt, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage (Paragraph 4, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965) der im Absatz eins, genannten Lehrer richtet sich nach dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Monatsbezug. Die Zahl der Werteinheiten, die seiner Berechnung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem Durchschnitt der Gesamtdienstzeit, wenn diese Berechnung infolge Fehlens der entsprechenden Unterlagen aber nicht möglich ist, nach dem Durchschnitt der letzten zehn im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachten Jahre; hiebei sind Bruchteile von einer halben Werteinheit und darüber als volle Werteinheit anzurechnen, Bruchteile bis zu einer halben Werteinheit nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Bezüge auf Grund der Absatz eins bis 4 dürfen den Monatsbezug (Ruhe- oder Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Die Vollbeschäftigung der im Absatz eins, genannten Lehrer ist anzustreben.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auf Lehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, oder 46 herabgesetzt ist, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, Lehrverpflichtung,
Bezug, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101536

alte Dokumentnummer

N6198511364T