Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 514/1992Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/35Anlage eins /, 35
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (§ 4, BGBl. Nr. 514/1992)Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1992,)
31. 8. 1992 (1. Klasse)
31. 8. 1993 (2. Klasse)
31. 8. 1994 (3. Klasse)
31. 8. 1995 (4. Klasse)
31. 8. 1996 (5. Klasse)
Text
MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterricht soll zu erfolgreicher Lernhilfe in der Mathematik befähigen, die über das Können und Wissen hinaus auch Lernprozesse im logischen Denken fördert.
Lehrstoff:
5. Klasse (1 Wochenstunde):
Kennenlernen und Interpretieren der Mathematiklehrpläne an den Schulen für das Pflichtschulalter.
Klären methodischer Grundzüge des Mathematikunterrichts anhand häufig vorkommender Fehler.
Aufzeigen und Einsetzen didaktischer Lehrmittel. Umgang mit Mathematikbüchern.
Hospitieren in verschiedenen Schulstufen der Pflichtschule.
Didaktische Grundsätze:
In der zusätzlichen Ausbildung sollen die häufigsten Fehlerquellen im mathematischen Denken und Arbeiten der zu betreuenden Schüler aufgezeigt und die Anwendung von Gedächtnishilfen geschult werden.
Das Hospitieren in verschiedenen Schulstufen der Pflichtschule soll den zukünftigen Erziehern an Horten Einblick in die unterschiedlichen Methoden der Lehrstofferarbeitung geben und sie mit der Bekämpfung häufig vorkommender Fehler vertraut machen.