Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/5Anlage 2 /, 5
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IIAnlage römisch zwei
Text
Altkatholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Allgemeines Bildungsziel ist die didaktische Umsetzung des Bildungsertrages aus dem Unterricht der höheren Schule, die es dem Studierenden erlaubt, seine künftigen Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen. Erziehungspraktisches Üben gewonnener Einsichten.
Lehrstoff:
und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):
Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im Kindes- und Jugendalter.
Grundfragen christlicher Erziehung in der Familie, Erziehungsrecht, Erziehungspflicht.
Die Arbeit in der Ökumene.
Christliche Jugendarbeit - Freizeitpädagogik.
Vorbereitung auf die Begegnung mit Sekten.
und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):
Die Bedeutung gruppendynamischer Vorgänge für die christliche Erziehung.
Erarbeitung didaktisch-methodischer Hinweise zur Umsetzung biblischer Texte für Kinder und Jugendliche, praktische Übungen dazu.
Anleitung zum Erzählen biblischer Texte in der Gemeinschaft.
Das Gebet im Leben des Kindes und der Familie.
Die Bedeutung der Teilnahme am Gottesdienst, Freude am Kirchenlied und der Kirchenmusik.
Didaktische Grundsätze:
Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze, wobei im Hinblick auf das Bildungs- und Lehrziel der Selbsttätigkeit der Studierenden und der Lebensnähe besonderes Gewicht zukommt.
Dokumentnummer
NOR12101660
Alte Dokumentnummer
N6198516849S