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Anl. 3/14 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Fassungen
01.09.1985 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/1401.09.198531.08.1993 BGBl. Nr. 355/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 355/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch drei

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Artikel römisch drei, Paragraph 2,)

Text

PROBLEME DER HEIL- UND SONDERPÄDAGOGISCHEN EINRICHTUNGEN

3. und 4. Semester (je 3 Wochenstunden):

Kenntnis von heilpädagoischen Einrichtungen (Beratungsstellen, Tagesheimstätten, Heime uä.) sowie Auseinandersetzung mit deren Aufgabe, Organisation und Arbeitsweise. Im besonderen:

Die historische Entwicklung der Blindenbildung;

Blindenbildungseinrichtungen in Österreich; Abgrenzungsprobleme (blinde Schüler - sehbehinderte Schüler), Unterrichtsmethodik;

spezielle Hilfen für das blinde Kind (Mobilitätstraining); die körperliche Ausbildung als Grundlage für gedeihliches Arbeiten in Schule und Heim; Freizeitprobleme blinder Kinder und Jugendlicher.

Grundprobleme der Gehörlosenpädagogik; terminologische Klärungen;

Schwierigkeiten, Möglichkeiten und Grenzen der Sprachanbildungsarbeit der Schule; Artikulationshilfen; Ablesen; Umgang mit Hörgeräten;

Hörerziehung; Gebärde; zusätzlich geschädigte Gehörlose;

Früherziehung; sinnvolle Freizeitgestaltung.

Probleme der Dauerversorgung von Kindern und Jugendlichen in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen.

Gesetzesnummer

10008573

Dokumentnummer

NOR12101702

Alte Dokumentnummer

N6198516891S