Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 180/1985BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 180/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956.
(2)Absatz 2,Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.
Schlagworte
Bauschvergütung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12101763
alte Dokumentnummer
N61985180690