Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59aParagraph 59 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 59a. (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für KlassenlehrerParagraph 59 a, (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 633 S,an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 633 S,
an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 961 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 318 S.
(2)Absatz 2,Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 633 S.
(3)Absatz 3,Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 961 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 961 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Eine Dienstzulage gebührt
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
Lehrern der Verwendungsgruppen
L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
Lehrern der Verwendungsgruppen
L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5)Absatz 5,Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 beträgt,Die Dienstzulage gemäß Absatz 4, beträgt,
wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
im Falle des Abs. 4 Z 1 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
im Falle des Abs. 4 Z 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,im Falle des Absatz 4, Ziffer 2, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
im Falle des Abs. 4 Z 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 760 S,im Falle des Absatz 4, Ziffer 3, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 760 S,
in den Fällen des Abs. 4 Z 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn erin den Fällen des Absatz 4, Ziffer 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. a und des Abs. 4 Z 5 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,im Falle des Absatz 4, Ziffer 4, Litera a und des Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. b und des Abs. 4 Z 5 lit. b zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,im Falle des Absatz 4, Ziffer 4, Litera b und des Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. c zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre,im Falle des Absatz 4, Ziffer 4, Litera c, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre,
wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Z 1 ergebenden Betrages.wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Ziffer eins, ergebenden Betrages.
(6)Absatz 6,Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5 und nach § 59 b sind ruhegenußfähig, wenn der LehrerDie Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 5 und nach Paragraph 59, b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist. Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
Schlagworte
Fremdsprachzulage
Dokumentnummer
NOR12101780
Alte Dokumentnummer
N61985181470