Rechtstracker.at

§ 13 PG 1965

Fassungen
01.03.1985 bis 31.07.1999 — BGBl. Nr. 426/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.08.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 1301.03.198531.07.1999 § → § BGBl. Nr. 426/1985
§ 1301.01.196628.02.1985 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 426/1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ablösung des Ruhebezuges

Paragraph 13, (1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn

  1. Litera a
    berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
  2. Litera b
    die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung
    einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
  1. Absatz 2,Die Ablösung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bewilligt werden.
  2. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
  3. Absatz 4,Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  4. Absatz 5,Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 6,Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101849

alte Dokumentnummer

N61985182490