Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Versorgungsgenußzulage
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (Paragraph 12, Absatz eins,) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).
(2)Absatz 2,Die Versorgungsgenußzulage beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der nach den Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.Die Versorgungsgenußzulage beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der nach den Vorschriften des Paragraph 12, in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.
Anmerkung
Art. II der 1. PG-Novelle, BGBl. Nr. 200/1969
Schlagworte
Waise, Witwe, Witwer
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12101856
alte Dokumentnummer
N61985182560