Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73bParagraph 73 b
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstzulage
§ 73b. (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 468 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Paragraph 73 b, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 468 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 25 Beamten ist, Gruppenkommandant bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung oder deren Außenstelle, Sachbearbeiter in einer Bereichsabteilung,
im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzen Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 24 Beamten, erster Wachkommandant (Vollgruppenkommandant) in einem Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,
Kommandant einer Wacheeinheit (mit Ausnahme eines Wachzimmers),
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Leiter der Diensthundestation bei der Bundespolizeidirektion Graz oder Linz,
im Kriminaldienst
Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, (stellvertretender) Gruppenführer,
Sachbearbeiter oder Referent,
im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
unmittelbarer Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,
Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
unmittelbarer Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe (nicht jedoch einer Abfertigungs-Nebengruppe).
(3)Absatz 3,Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
Dokumentnummer
NOR12101904
Alte Dokumentnummer
N61985183470