Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß betragen 60 vH des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 vH der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 2, Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.Ist im Zeitpunkt des Todes des Beamten die Vorrückung aus den im Paragraph 5, Absatz 4, genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind in diesem Zeitpunkt seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.
Anmerkung
Art. II Abs. 2 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
Witwenversorgungsgenuß
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12102061
alte Dokumentnummer
N6198523558J