Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten römisch sieben und römisch acht nicht anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die als Ferialpraktikanten, Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12102070
Alte Dokumentnummer
N6198610208G