Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
12.06.1986 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 2012.06.198630.04.1995 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bezüge

Paragraph 20, (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

  1. Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 3,Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
  3. Absatz 4,Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102090

alte Dokumentnummer

N6198610228G