Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bezüge
§ 20. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.Paragraph 20, (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2)Absatz 2,Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen). Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (3)Absatz 3,Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
(4)Absatz 4,Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12102090
alte Dokumentnummer
N6198610228G