Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Paragraph 47, Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3) Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Dienstaufsicht
Dokumentnummer
NOR12102117
alte Dokumentnummer
N6198610255G