Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Kündigungsfristen
§ 65. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 16)Paragraph 65, (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht Paragraph 63, anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 40, Absatz 11, sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
(2)Absatz 2,Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im § 64 Abs. 2 Z 8 angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.
Schlagworte
Frist, Arbeitssuche
Dokumentnummer
NOR12102135
Alte Dokumentnummer
N6198610273G