Rechtstracker.at

§ 65

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 6512.06.198631.12.1993 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kündigungsfristen

Paragraph 65, (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht Paragraph 63, anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 40, Absatz 11, sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

  1. Absatz 2,Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.

Schlagworte

Frist, Arbeitssuche

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102135

Alte Dokumentnummer

N6198610273G