Rechtstracker.at

§ 72

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7212.06.198631.12.1993 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 389/1994

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anwartschaft

Paragraph 72, (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.

  1. Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67,; der Verzicht ist unwiderruflich;
    3. Ziffer 3
      Kündigung;
    4. Ziffer 4
      Entlassung;
    5. Ziffer 5
      vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
    6. Ziffer 6
      einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
  2. Absatz 3,Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Schlagworte

Schriftlichkeit

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102142

alte Dokumentnummer

N6198610280G