Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.Paragraph 78, (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Zuschusses, auf den der ehemalige Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(3)Absatz 3,Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12102148
alte Dokumentnummer
N6198610286G